Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2002/17/0239

Rechtssatz

Für die erstmalige Benützung kommt es auf die tatsächlich erfolgte Benützung und nicht auf eine erteilte Benützungsbewilligung an (Hinweis E 18. Oktober 1999, 96/17/0419).