Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2003

Geschäftszahl

2002/17/0062

Rechtssatz

Der Finanz- und Budgetausschuss vertrat im Bericht zur Finanzstrafgesetz-Novelle 1975 die Ansicht, dass es in den Fällen der Beeinträchtigung von Selbstberechnungsabgaben genüge, wenn auf dem Einzahlungsabschnitt die Abgabenart und der Entrichtungszeitraum bekannt gegeben würden und dass es nicht der formellen Bezeichnung als "Selbstanzeige" bedürfe (1548 BlgNR 13. GP, 3). Da mit diesen Angaben am Einzahlungsabschnitt alle bedeutsamen Umstände im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG offen gelegt erscheinen, ist bei Selbstberechnungsabgaben die Selbstanzeige durch bloße Entrichtung erstattet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1984, 83/15/0161; aus der Rechtsprechung des OGH in diesem Sinne etwa das Urteil vom 24. Juni 1999, 11 Os 49/99; siehe weiters insbesondere Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 17 zu Paragraphen 29 und 30 FinStrG).