Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2003

Geschäftszahl

2002/17/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0002 E 6. Juli 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 251, Absatz eins, Litera a, Wr LAO liegt nicht schon bei der bloßen Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben (hier: Marktgebühren) bis zum fünften Tag nach der Fälligkeit, sondern erst dann vor, wenn der Abgabepflichtige darüber hinaus innerhalb dieser Frist weder die Höhe der Abgabenschuld noch die Gründe für die nicht rechtzeitige Entrichtung bzw Nichtabfuhr bekanntgibt (Hinweis E 14.11.1987, 87/15/0062).