Verwaltungsgerichtshof
30.04.2002
2002/17/0036
GRS wie 96/17/0051 E 21. Juni 1999 RS 2
(hier nur erster Satz)
Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschosse bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht (Hinweis:
E 23.10.1987, 87/17/0261; VfGH B 1214/86). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sieht sich der VwGH nicht veranlasst, die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 einer Prüfung durch den VfGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit zuzuführen (Hinweis:
E 25.6.1996, 94/17/0296; E 22.11.1996, 95/17/0012).