Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2002

Geschäftszahl

2002/17/0021

Rechtssatz

Die (eingeschränkte) Parteifähigkeit einer in Gründung befindlichen GmbH ergibt sich im Verfahren zur Erlangung einer Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen schon aus den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WAG bedarf die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG genannten Dienstleistungen der Konzession der BWA. Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Konzession ist Paragraph 4, Absatz 3, BWG anzuwenden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, WAG darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide, worunter im Zusammenhang mit Paragraph 20, Absatz eins, WAG auch jener betreffend die Konzessionserteilung gemeint ist, vorliegen. Da sohin die Konzessionserteilung Eintragungsvoraussetzung ist und die GmbH als solche erst mit der Eintragung in das Firmenbuch Rechtsfähigkeit erlangt, ergibt sich, dass der Vorgesellschaft im Konzessionsverfahren als Antragstellerin Parteistellung zukommen muss (Hinweis E 23. April 1993, 92/17/0170).