Verwaltungsgerichtshof
22.05.2003
2002/16/0269
Die Schätzungsmethode der Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (Hinweis Ritz, BAO2, Paragraph 184, BAO Rz 18, und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung).