Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2004

Geschäftszahl

2002/16/0192

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 289, Absatz 2, BAO ergibt sich die Befugnis und die Verpflichtung der Berufungsbehörde, den Bescheid in allen Punkten, auch in den die über die geltend gemachten Berufungspunkte und über das Berufungsbegehren hinausgehenden, sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungswerbers abzuändern.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/16/0193