Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Geschäftszahl

2002/16/0190

Rechtssatz

Für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" gilt die Unschuldsvermutung und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz als verfahrensrechtliche Richtschnur (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2172).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160190.X07