Verwaltungsgerichtshof
19.03.2003
2002/16/0190
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2, BAO ist nach Paragraph 35, FinStrG zu beurteilen. Wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln, zumal das Tatbestandsmerkmal der Hinterziehung im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren insoweit gleiche materiell-rechtliche Bedeutung hat und auch die Verfahrensgrundsätze insbesondere die Amtswegigkeit des Verfahrens, die gleichen sind, daher eine Bindung im Sinne des Paragraph 116, Absatz 2, BAO besteht. Wenn allerdings bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde noch nicht vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen (Hinweis E 25. März 1999, 97/15/0056).
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160190.X05