Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Geschäftszahl

2002/16/0190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0235 E 23. Oktober 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Um einen Verfahrensmangel mit Erfolg geltend zu machen, reicht es nicht, sein Vorliegen zu behaupten, sondern es ist vielmehr in der Beschwerde darzutun, dass die belangte Behörde unter Vermeidung des behaupteten Verfahrensverstoßes zu einem anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160190.X02