Verwaltungsgerichtshof
19.03.2003
2002/16/0190
GRS wie 86/06/0235 E 23. Oktober 1986 RS 2
Um einen Verfahrensmangel mit Erfolg geltend zu machen, reicht es nicht, sein Vorliegen zu behaupten, sondern es ist vielmehr in der Beschwerde darzutun, dass die belangte Behörde unter Vermeidung des behaupteten Verfahrensverstoßes zu einem anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt wäre.
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160190.X02