Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2002

Geschäftszahl

2002/16/0159

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH unterbricht jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung die Verjährung auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat (sogenannte anspruchsbezogene Wirkung von Unterbrechungshandlungen; Hinweis E 9. November 2000, 2000/16/0336).