Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2002

Geschäftszahl

2002/16/0152

Rechtssatz

Es kommt nur darauf an, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen wurde, nicht aber darauf, ob die Antragstellung allenfalls irrtümlich erfolgte oder ob die Bewilligung hätte versagt werden müssen.