Verwaltungsgerichtshof
18.06.2002
2002/16/0152
GRS wie 1321/72 B 13. November 1973 RS 1
(hier ohne Klammerausdruck am Schluss)
Zur Beschwerdeführung an den VwGH ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzlichen Bescheid ergangen ist. (hier:
Beschwerde des Hauseigentümers gegen einen an den Hausverwalter gerichteten Bescheid)