Verwaltungsgerichtshof
20.02.2003
2002/16/0123
Das in Paragraphen 762, ff ABGB verankerte Pflichtteilsrecht (Noterbrecht) ist ein Kompromiss zwischen dem Prinzip der Familienerbfolge und der Testierfreiheit (Privatautonomie) des Erblassers. Durch das Pflichtteilsrecht wird die Privatautonomie des Erblassers eingeschränkt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 762, ABGB muss der Erblasser die dort genannten pflichtteilsberechtigten Personen bedenken. Aus diesem Grund wird in einem Pflichtteilsverzicht (gegen Abfindung) ein entgeltlicher Vertrag zwischen dem Erblasser und dem auf sein Noterbrecht Verzichtenden gesehen, weil dadurch die Testierfreiheit des Erblassers vergrößert wird (Hinweis OGH 29. Oktober 1992, 2 Ob 527/92).