Verwaltungsgerichtshof
23.10.2002
2002/16/0065
Die Beschlagnahme der Schmuckgegenstände erfolgte wegen Gefahr im Verzug nach Paragraph 89, Absatz 2, FinStrG. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlagnahme wurde mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln innerhalb der vorgesehenen Frist nicht bekämpft. Die Rechtswirksamkeit der wegen Gefahr im Verzug nach Paragraph 89, Absatz 2, erfolgten Beschlagnahme bleibt daher selbst dann bestehen, wenn eine Beschlagnahme mit Bescheid nach Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG geboten gewesen wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/16/0066