Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Geschäftszahl

2002/16/0065

Rechtssatz

Die Beschlagnahme der Schmuckgegenstände erfolgte wegen Gefahr im Verzug nach Paragraph 89, Absatz 2, FinStrG. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlagnahme wurde mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln innerhalb der vorgesehenen Frist nicht bekämpft. Die Rechtswirksamkeit der wegen Gefahr im Verzug nach Paragraph 89, Absatz 2, erfolgten Beschlagnahme bleibt daher selbst dann bestehen, wenn eine Beschlagnahme mit Bescheid nach Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG geboten gewesen wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/16/0066