Verwaltungsgerichtshof
19.12.2002
2002/15/0152
GRS wie 96/14/0158 E 22. Februar 2000 RS 2
Weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes könnte eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 9, BAO bewirken (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189).