Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Geschäftszahl

2002/15/0151

Rechtssatz

Dass die Tätigkeit der Geschäftsführer "wesentlich von der periodischen Arbeitsbelastung abhängt", steht einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegen.