Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Geschäftszahl

2002/15/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0063 E 18. Juli 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft hat Bedeutung ausschließlich für die Frage, ob der Geschäftsführer in seinem Handeln einem fremden Willen unterworfen ist, und ist maßgebend damit allein für die Frage der Weisungsgebundenheit, welche in der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 aber keine Rolle spielt.