Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2002

Geschäftszahl

2002/15/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0119 E 22. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Seit dem Abgabenänderungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 660, sind gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 "Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, ... weder ausgleichsfähig noch gemäß Paragraph 18, Absatz 6 und 7 vortragsfähig. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen" (Satz 2 und 3; die Neufassung des zweiten Satzes durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 fügte dem Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter noch die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern hinzu). Die Regelung soll einem neuen Typ von Verlustzuweisungsgesellschaften - Unternehmen, die praktisch nur zum Zweck von Verlustzuweisungen ins Leben gerufen werden - entgegenwirken (Ausschussbericht 1162 BlgNR 17. GP, 2 f). Die Bestimmung spricht von der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter als Unternehmensschwerpunkt, hat also die Verwaltung solchen Vermögens gerade in der Form eines Gewerbebetriebes im Auge. Das Verlustausgleichsverbot gilt auch für Unternehmensverluste von Mitunternehmerschaften, sodass Verlustanteile der Gesellschafter nicht ausgleichsfähig sind (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Paragraph 2, Tz 56, Doralt, EStG4 Paragraph 2, Tz 177/4 ff).