Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
21.12.2005
Geschäftszahl
2002/14/0148
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/14/0156 E 28. Jänner 1997 RS 2
Stammrechtssatz
Die Systematik des Einkommensteuergesetzes fordert, daß im Rahmen der Einkommensteuerermittlung zunächst stets die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle ermittelt werden. Ist eine bestimmte Aufwendung zugleich durch mehrere, nicht die private Lebensführung betreffende Bereiche veranlaßt worden, so muß der aufgewendete Betrag aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den unterschiedlichen Betätigungen zugeordnet werden (Hinweis E 29.5.1996, 93/13/0008).