Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2007

Geschäftszahl

2002/14/0138

Rechtssatz

Hinsichtlich der Säumniszuschläge im Sinne des Paragraph 217, BAO ist eine sachliche Unbilligkeit nicht anzunehmen, weil ein Säumniszuschlag eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe darstellt (Hinweis E 22. März 1995, 94/13/0264).