Verwaltungsgerichtshof
20.09.2007
2002/14/0138
Hinsichtlich der Säumniszuschläge im Sinne des Paragraph 217, BAO ist eine sachliche Unbilligkeit nicht anzunehmen, weil ein Säumniszuschlag eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe darstellt (Hinweis E 22. März 1995, 94/13/0264).