Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2007

Geschäftszahl

2002/14/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0031 E 20. Jänner 2000 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig ist, hat der VwGH wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 24.2.1998, 97/13/0237). Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt einer Herabsetzung der Höhe des Zinssatzes für spätere Aussetzungszeiten auf Grund geänderter Rechtslage (Hinweis E 27.7.1999, 94/14/0010; E 23.2.1998, 97/17/0400).