Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Geschäftszahl

2002/14/0131

Rechtssatz

Die Pensionsabfindung stellt die Abgeltung eines auf Rente lautenden Anspruches dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. März 1998, 97/15/0219, zum Ausdruck gebracht hat, liegt keine Pensionsabfindung vor, wenn dem Dienstnehmer primär ein Kapitalanspruch eingeräumt ist und ihm daneben eine Rentenoption zukommt. In einem solchen Fall werde die einmalige Zahlung auf Grund des primären Kapitalanspruches, nicht jedoch in Abgeltung eines gar nicht geltend gemachten Anspruches auf Rentenzahlung geleistet. Es könne dann von der Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung keine Rede sein.