Verwaltungsgerichtshof
25.06.2007
2002/14/0090
Das Gesetz kennt keine Einschränkung, die Umsatzsteuer für verschiedene Kalenderjahre unterschiedlich zu verrechnen, nämlich entweder nach der Brutto- oder Nettomethode (zu notwendigen Korrekturen beim Übergang von der Brutto- zur Nettoverrechnung und umgekehrt vergleiche z. B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar römisch III A, Paragraph 4, Absatz 3,, Tz 7).