Verwaltungsgerichtshof
28.01.2003
2002/14/0079
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der zu veranlagenden Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (gegenständlich somit mit Ablauf des Jahres 2000). Das Schuldenregulierungsverfahren, auf welches sich der Abgabepflichtige beruft, wurde erst am 1. Februar 2001 eingeleitet. Die Abgabenbehörde durfte die aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 entstandene Gutschrift daher zur Tilgung anderer ebenfalls bereits vor Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens entstandener Abgabenschuldigkeiten verwenden (Hinweis E 25. Februar 1997, 93/14/0143).