Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2004

Geschäftszahl

2002/14/0074

Rechtssatz

Wie der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juli 2000, 97/14/0070, ausgesprochen hat, lässt das Fehlen einschlägiger Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht den Schluss zu, dass das Abkommen den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts für zulässig erklärt. Derartiges wäre mit dem - für die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bedeutsamen vergleiche Artikel 31, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Bundesgesetzblatt 40 aus 1980,) - Ziel und Zweck des Abkommens, die Besteuerungsrechte auf die Staaten nach sachlichen Kriterien aufzuteilen, unvereinbar. Auch bei Fehlen ausdrücklicher Abkommensbestimmungen hat daher ein Staat das Recht, sich vor einer unberechtigten Ausnützung der im Abkommen vorgesehenen Steuervorteile zu schützen (Hinweis Loukota, Internationale Steuerplanung und "treaty-shopping", ÖStZ 1990, 2 ff, und die dort referierte Rechtsprechung des BFH). Diese Auffassung entspricht auch der überwiegenden Staatenpraxis (Hinweis auf den bei Loukota, aaO, zitierten OECD-Bericht).

Beachte

Besprechung in:

Finanz-Journal Nr 4 aus 2005,, S 107-112;

Taxlex Nr 5 aus 2005,, S 280 - 283;

SWI Nr. 2 aus 2005,, S 67-80;

SWI 6 aus 2006,, S 273-285;