Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2004

Geschäftszahl

2002/14/0074

Rechtssatz

Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt wird. Im Falle einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet, ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich ist (Hinweis E 30. Mai 1990, 86/13/0046). Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen (Hinweis E 24. November 1982, 81/13/0021).

Beachte

Besprechung in:

Finanz-Journal Nr 4/2005, S 107-112;

SWI 6/2006, S 273-285;

Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283;

Taxlex Nr 2/2005, S 62 - 65;

SWI Nr. 2/2005, S 67-80;