Verwaltungsgerichtshof
09.12.2004
2002/14/0074
GRS wie 92/13/0268 E 20. Juni 1995 RS 2
(hier nur letzter Satz)
Hat ein Abgabepflichtiger tatsächlich ab dem 1.1. der jeweiligen Besteuerungsperiode keine Bücher geführt, so können auch aus dem fast zwei Jahre danach liegenden Zeitpunkt, wann der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde diesen Umstand mitteilte, keine Schlußfolgerungen dahingehend gezogen werden, daß der Wechsel der Gewinnermittlungsart mißbräuchlich erfolgt wäre, zumal die grundsätzlich freie Wahl der Gewinnermittlungsart vom Gesetz vorgezeichnet ist. Beschreitet der Abgabepflichtige aber unmittelbar jenen Weg, den das Gesetz selbst vorzeichnet, so kann von einem Mißbrauch nicht gesprochen werden (Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0128).
Besprechung in:
Finanz-Journal Nr 4 aus 2005,, S 107-112;
Taxlex Nr 5 aus 2005,, S 280 - 283;
SWI Nr. 2 aus 2005,, S 67-80;
SWI 6 aus 2006,, S 273-285;