Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Geschäftszahl

2002/14/0060

Rechtssatz

Es liegt in keiner Weise ein Fall von Befangenheit iSd Paragraph 72, FinStrG vor, wenn ein Mitglied der belangten Behörde (Berufungssenat, der den angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2001 erlassen hat) auch Mitglied jenes Berufungssenates gewesen ist, welcher mit Berufungsentscheidung vom 19. Jänner 2001 die Sache wiederum an die erste Instanz zurückverwiesen hat. (Hier:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 6. April 2000 wurde das gegen den Beschwerdeführer wegen Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt. Einer Berufung des Amtsbeauftragten gab die belangte Behörde mit Berufungsentscheidung vom 19. Jänner 2001 Folge, hob das Erkenntnis des Spruchsenates auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück. Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer einer Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2001 wies die belangte Behörde die Berufung dagegen als unbegründet ab.)