Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2002

Geschäftszahl

2002/14/0053

Rechtssatz

Der in einem Konkursverfahren bestellte Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (Hinweis B 22.10.1997, 97/13/0023). (Hier: Der Haftungsbescheid wäre daher dem Masseverwalter zuzustellen gewesen; solches ist jedoch nicht geschehen. Es trifft daher im Ergebnis zu, dass ein zur Exekutionsführung tauglicher Titel nicht vorliegt.)