Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2005

Geschäftszahl

2002/14/0051

Rechtssatz

Rückzahlungsanträge gemäß Paragraph 239, Absatz eins, BAO unterliegen der Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 311, Absatz eins, BAO. Weitere Rechtsfolgewirkungen sind mit der Antragstellung nicht verbunden.