Verwaltungsgerichtshof
17.11.2004
2002/14/0042
Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221). Die Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen.