Verwaltungsgerichtshof
23.02.2005
2002/14/0024
GRS wie 96/15/0219 E 28. Februar 2002 RS 6
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, LiebhabereiV (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (Hinweis Herzog/Zorn, Das neue Liebhabereirecht, RdW 1990, 265ff).