Verwaltungsgerichtshof
23.02.2005
2002/14/0024
Die Liebhabereiverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993, (im Folgenden: LVO) stellt in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über Werbungskosten zu erzielen. Im Falle von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, LVO ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (Paragraph 2, Absatz eins, LVO) nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, LVO Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Dabei kommt dem in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, LVO angeführten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen -
besondere Bedeutung zu. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LVO ist nach Ablauf des Anlaufzeitraumes unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist (Hinweis E 28. Februar 2002, 96/15/0219; E 7. Oktober 2003, 99/15/0209).