Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2002

Geschäftszahl

2002/14/0003

Rechtssatz

Die unvollständige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 184, Absatz 3, BAO zu werten (Hinweis E 23.1.2002, 96/13/0068).