Verwaltungsgerichtshof
02.07.2002
2002/14/0003
GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.