Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2003

Geschäftszahl

2002/13/0214

Rechtssatz

Der durch Paragraph 240, Absatz 3, BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zweck der Richtigstellung eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Weg der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind (Hinweis E 4. Juni 2003, 2002/13/0241). Diese Aussage gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer möglichen Antragsveranlagung nach Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 bereits veranlagt wurde oder nicht (auf die Ausführungen im - weiteren - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237, wird verwiesen). Im Veranlagungsverfahren besteht eine Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren (Hinweis E 4. Juni 2003, 2002/13/0241).