Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2005

Geschäftszahl

2002/13/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0089 E 17. März 1999 RS 7

(hier nur Satz 1 bis 3)

Stammrechtssatz

Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, dass die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, dass die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluss der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung (Hinweis E 26.1.1993, 89/14/0234; E 28.4.1993, 90/13/0245). Das Mitglied erwirbt die Mitgliedschaft bei diesen Vereinen in der Regel nicht, um den abstrakten Vereinszweck zu unterstützen, sondern um von der Vereinsleistung zu profitieren; hiefür wird der Mitgliedsbeitrag aufgewendet (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Paragraph eins, Tz 117). Haben nach den Statuten die Mitglieder Anspruch auf unentgeltliche Raterteilung und Rechtsbelehrung durch die Personenvereinigung, wird der Gegenleistungscharakter der Mitgliedsbeiträge deutlich. Manifestiert sich die Tätigkeit eines Vereins in Leistungen gegenüber den Mitgliedern, ist das konkrete Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme in einem bestimmten Jahr nicht entscheidend (Hinweis E 24.11.1998, 98/14/0033, 0034).