Verwaltungsgerichtshof
15.06.2005
2002/13/0213
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. März 1999, 97/13/0162, VwSlg 7367 F/1999, ausgeführt, dass grundsätzlich auch bei einem Verein für den Bereich der Kommunalsteuer von einem unternehmerischen und einem nicht unternehmerischen Bereich auszugehen ist. Dies schließt aber nicht aus, dass die Betätigung einer Personenvereinigung zur Gänze dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, wenn die Beitragsleistungen der Mitglieder zur Gänze als Leistungsentgelte bzw. unechte Mitgliedsbeiträge anzusehen sind.