Verwaltungsgerichtshof
15.06.2005
2002/13/0213
Mögen auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten im eigenen Namen betraut werden (Beleihung, beliehene Unternehmer) und dann Organfunktion im Bereich der Hoheitsverwaltung ausüben, werden sie dadurch aber weder zu Körperschaften öffentlichen Rechts noch zu Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (Hinweis: Ruppe, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz 203 zu Paragraph 2, mwN). Die im KStG 1988 für kollektivvertragsfähige Körperschaften vorgesehene Befreiung beschränkt sich auf die Körperschaftsteuer und findet im KommStG keine Entsprechung.