Verwaltungsgerichtshof
15.06.2005
2002/13/0213
GRS wie 98/16/0163 E 11. Mai 2000 RS 4
Durch die Unterlassung einer Beratung des Berufungsfalles hat die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.