Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2006

Geschäftszahl

2002/13/0202

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, VwSlg 7407 F/1999, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (Hinweis E 3. Juli 2003, 99/15/0177). Der Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 ist dabei aus der Sicht der Einkunftsquelle zu bestimmen und das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes abzustellen (Hinweis E 27. Juni 2000, 98/14/0198).