Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2002/13/0190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0067 E 27. Mai 1999 VwSlg 7406 F/1999 RS 5

Stammrechtssatz

Gewährt eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung und hat dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis, ist der überhöhte Betrag nicht als Entgelt für die Leistung anzusehen. Der Mehrbetrag wird nicht deshalb aufgewendet, um die Leistung zu erhalten, sondern um (in verdeckter Form) Gewinn auszuschütten (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Tz 16 und 96 zu Paragraph 4,). Es liegt damit auch kein Anwendungsfall des Vorsteuerausschlusses ("Überwiegen der Entgelte") im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972 vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/13/0191

2002/13/0233

2002/13/0192