Verwaltungsgerichtshof
13.09.2006
2002/13/0190
Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/13/0191
2002/13/0233
2002/13/0192