Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Geschäftszahl

2002/13/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/13/0015 E 31. Mai 2006 RS 4

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (Hofstätter/Reichel, EStG 1988 römisch drei, Paragraph 93, Tz 3, sowie Doralt/Kirchmayr, EStG8, Paragraph 93, Tz 21). Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben, wobei solche verdeckte Ausschüttungen das Einkommen der Körperschaft entweder als überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder als zu geringe (fehlende) Einnahmen mindern können (Hinweis E 25. Jänner 2006, 2002/13/0027, 0028; E 30. Mai 2001, 99/13/0024).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/13/0174