Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Geschäftszahl

2002/13/0165

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber über dieses Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen anderweitig verfügt wurde (Hinweis E 17. September 1990, 90/15/0028).