Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Geschäftszahl

2002/13/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0155 E 16. Dezember 2003 RS 1

(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach Paragraph 217, Absatz eins, BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung an. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht.