Verwaltungsgerichtshof
15.02.2006
2002/13/0165
GRS wie 2000/15/0155 E 16. Dezember 2003 RS 1
(hier nur zweiter Satz)
Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach Paragraph 217, Absatz eins, BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung an. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht.