Verwaltungsgerichtshof
31.07.2002
2002/13/0141
Die Berufungsbehörde hat die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2, BAO vorliegt und deshalb die (verlängerte) Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung kommt, im Abgabenverfahren nach eigener Anschauung als Vorfrage zu beurteilen. Eine derartige Feststellung der Berufungsbehörde setzt die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht voraus (Hinweis E 26.4.1994, 90/14/0142).