Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2002/13/0129

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 18. Jänner 1994, 93/14/0169, und vom 24. November 1999, 97/13/0026, zum Ausdruck gebracht hat, sind Forderungen der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung einer GmbH grundsätzlich erst dann zu aktivieren, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst ist. Auch wenn der Obergesellschaft eine entsprechende Machtposition zukommt, die sie befähigt, den Ausschüttungsbeschluss zu gestalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass stets der gesamte Gewinn zur Ausschüttung gelangt. Zur Aktivierung der Dividende vor dem Zustandekommen des Gewinnausschüttungsbeschlusses kann es nur dann kommen, wenn zum Bilanzstichtag die Ausschüttung eines bestimmten Gewinnanteiles durch die Untergesellschaft bei vernünftiger kaufmännischen Beurteilung bereits feststand. Eine "phasengleiche Bilanzierung" kann daher nur ausnahmsweise erfolgen und auch dann nur insoweit, als der (mindestens) ausschüttungsfähige Bilanzgewinn am Bilanzstichtag bekannt ist und die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnausschüttung künftig zu beschließen; diese Voraussetzungen müssen an Hand objektiver, nachprüfbarer und nach außen in Erscheinung tretender Kriterien festgestellt werden können (Hinweis Doralt, EStG 6. Auflage, Tz. 225 zu Paragraph 6 ;, sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 135 zu Paragraph 6,, Stichwort: Dividendenforderung; Kirchmayr, Besteuerung von Beteiligungserträgen, Wien 2004, 2.3.3). Haben Mutter- und Tochtergesellschaft denselben Bilanzstichtag, dann wird eine "phasengleiche Bilanzierung" der Dividendenforderung schon im Hinblick auf die erst nach dem Bilanzstichtag von der Tochtergesellschaft auszuübenden Bilanzierungswahlrechte nicht in Betracht kommen und von einer gesicherten Position der Muttergesellschaft auf Ausschüttung eines auch der Höhe nach bestimmten Gewinnes keine Rede sein können. Ob der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft vor dem Jahresabschluss der Muttergesellschaft oder umgekehrt aufgestellt oder festgestellt wurde, ist dabei nicht von Relevanz. Soweit sich die Steuerpflichtige auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf deutsche Rechtsprechung beruft, übersieht sie, dass der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung einer "phasengleichen Bilanzierung" gleichfalls ablehnend gegenüber steht (Hinweis Beschluss des Großen Senats vom 7. August 2000, GrS 2/99, BStBl. 2000 römisch II, 632).

Beachte

Besprechung in:

FJ 5/2007, S 184-185;