Verwaltungsgerichtshof
28.06.2006
2002/13/0119
GRS wie 2001/13/0232 B 21. September 2005 RS 1
Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt, was zur Folge hat, dass gegen Umsatzsteuerbescheide, die an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, den einzelnen Mitgliedern dieser Personenvereinigung mangels Berührung ihrer Rechtssphäre kein Beschwerderecht zukommt (Hinweis B 9. März 2005, 2001/13/0189).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/13/0120