Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2006

Geschäftszahl

2002/13/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0232 B 21. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt, was zur Folge hat, dass gegen Umsatzsteuerbescheide, die an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, den einzelnen Mitgliedern dieser Personenvereinigung mangels Berührung ihrer Rechtssphäre kein Beschwerderecht zukommt (Hinweis B 9. März 2005, 2001/13/0189).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/13/0120